StVO §1

Als ich seinerzeit den Beitrag über die platzverschenkenden Menschen schrub (Klick, Klack) und zur Recherche in der Strassenverkehrsordnung nachlas, kam mir gleich die Idee, genau darüber zu schreiben und hab das auch nie vergessen. Nur immer vor mir her geschoben. Aber jetzt geht es los. Denn es gibt einige Regelungen in der StVO, die den meisten vermutlich nicht mehr ganz so in Erinnerung sind oder von denen man gar nix (oder nur Stammtischwissen) wusste. Ich werde in loser Reihe einige dieser Paragraphen vorstellen.

Fangen wir gleich mit dem ersten an:

§1 StVO
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Wie ich hier vor vielen Jahren schon erwähnte: Es gibt Leute, die behaupten, wenn man diesen Punkt ernst nimmt, dann dürfte sowieso keiner mehr Auto fahren. Tatsache ist: Es gibt genug Verkehrsteilnehmer, die sich nicht daran halten. Es wird stark beschleunigt, (viel) zu schnell gefahren, Kurven geschnitten usw. Und einige behaupten sogar noch, das wäre ihr „Fahrstil“….

One Reply to “StVO §1”

  1. Reden wir mal über die Fahrradfahrer auf einer Fahrradstraße, die demonstrativ in der Mitte der Fahrbahn fahren und kein Platz für das Fahrzeug hinter ihnen machen, weil HIER HABEN WIR DAS RECHT DAZU?

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