StVO §11

Hier ein weiterer Paragraph der deutschen Strassenverkehrsordnung, wo ich annehme, dass der nicht jedem Verkehrsteilnehmer bewusst ist:

§11
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

Ich habe eher den Eindruck, als wenn viele Autofahrer nach dem alten ADAC-Motto „freie Fahrt für freie Bürger“ unterwegs sind, mit der Einstellung: „Weg da, Platz da, ich bin im Recht, ich bin auf der Vorfahrtsstrasse“ usw. Verzicht ist doch eher unüblich. Es sei denn, man ist der andere, der gerade nicht weiterfahren kann, „weil der Penner da vorne einfach in die Kreuzung eingefahren ist“. Deswegen wohl der Hinweis im Paragraph 11 bzgl. des Vertrauens…

Zumindest in Oldenburg sollte man diesen §11 einigen Hardcore-Radfahrern an die Stirn tackern. Hier wird geschnibbelt, gefährlich um stehende (nicht parkende!) Autos gekurvt, Fahrzeugen auf Heck oder Motorhaube geschlagen, weil man (vermeindlich) im Weg steht… diese speziellen Oldenburger Radfahrer können nicht bremsen sondern nehmen sich immer „ihr“ Recht. Meine Wette: Die haben von dieser Verkehrsregel noch nie was gehört.

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