StVO §5

Wenn man sich die Strassenverkehrsordnung durchliest, kann man über jeden Paragraphen wunderbar diskutieren. Ich picke aber nur die Besonderen raus, von denen ich annehme, dass das nicht jedem so bewusst ist, wie es dort geschrieben steht. Zum Beispiel der §5 – Überholen:

§5
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.

Auf bundesdeutschen Autobahnen kann man täglich genau das Gegenteil erleben von dem, was hier unter Punkt 6 vorgeschrieben ist. Das „notfalls warten“ ist meiner Wahrnehmung nach ebenfalls eher die Ausnahme.
Und der folgende Punkt 7 hat auch in sich, denn es zeigt sich, dass rechts überholen nicht grundsätzlich verboten ist:

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

Eigentlich klar soweit. Ich meine mich aber zu erinnern, dass mein Fahrlehrer damals sagte: „Der Abbieger befindet sich auf einer anderen Fahrspur, deswegen gilt das nicht als überholen“. Fand ich ganz passend und einprägsam (wie die 40 Jahre alte Erinnerung zeigt (wenn ich mich denn korrekt erinnere)).

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