Das hier ist nicht der abschliessende Paragraph in der Strassenverkehrsordnung, STVO – Aussernet., den ich hier auf Grund seiner Besonderheit erwähnen möchte. Zur Erinnerung: Mir fielen bei der Suche in der StVO einige Dinge auf von denen ich annahm, dass die vielleicht nicht jeder so in Erinnerung hat. (Hier der StVO §1 – Aussernet.) Der 35. ist der letzte der allgemeinen Verkehrsregeln:

§35
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert,

Stellt euch das mal vor: Ihr fahrt auf der Autobahn so schön sinnig vor euch hin, weil das ja immer so angenehm ist: Keine Ampeln, keine Radfahrer und Fußgänger, kein Gegenverkehr. Und plötzlich kommt euch ein Fahrzeug der Straßenreinigung entgegen! Also ich würde doof gucken und vermutlich im empörenden Ton (bei welchem man ab der letzten Silbe einen halben Ton höher spricht und lang zieht) einen der üblichen Autofahrersprüche raushauen: „Das darf der gaaaar nicht, ich ruf die Bullen, wenn da was passiert….!“. Tja, denkste: Laut oben zitierten §§ darf der das eben. Nur wissen wir ja aus Erfahrung, dass da nicht mal eben ein Mitarbeiter der Autobahnmeisterei losfährt und ein paar Überstunden macht. Nein, für den Fall der Fälle wird die Strecke teilgesperrt, Kilometer weit vorher Hinweistafeln aufgestellt etc. Ihr kennt das vermutlich. Gut so. Ich fand es nur eben interessant, dass das durchaus in der StVO geregelt ist. Ich ging bisher davon aus: Was muss, das muss.

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