Hier ein weiterer StVO-Paragraph, den ich hervorheben möchte. Vermutlich kennen den „sinngemäß“ auch viele, aber ich möchte trotzdem drüber reden:

§30
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen

Ich finde es gut, dass ganz allgemein „unnötiger Lärm“ erwähnt wird, so kann sich keiner rausreden. Der Teil mit dem unnötigen Laufenlassen des Motors ist wahrscheinlich der, auf den sich immer die Klugschnacker beziehen, wenn jemand im Winter beim Scheibe-frei-kratzen den Motor mitlaufen lässt. Aber ich als Laienjurist würde hier argumentieren, dass es sich wahrlich nicht um unnötiges Laufen des Motors handelt. Ein warmes Fahrzeuginneres erhöht doch erheblich die Verkehrssicherheit und solange Standheizungen nicht Pflicht sind, bleibt die vorhandene Heizung eben Mittel der Wahl.
Wo ich aber baff war: Dass das laute Tür-zu-schlagen extra erwähnt und ausdrücklich verboten ist! Eigentlich schliesst der erste Satz doch doch mit ein, oder nicht?

 

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