Folgende Verkehrsregel kennen vermutlich viele gar nicht oder nur unpräzise verkürzt auf „Konvois gelten als ein Fahrzeug“ oder ähnliches. Deswegen fand ich diesen Paragraphen hier erwähnenswert:

§27
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Interessant finde ich auch die besondere Erwähnung und Regelung der Radfahrer. Viele frühmorgendlich radfahrende Schülergruppen werden so legalisiert 🙂
Und aber so mancher wird zu recht fragen: Was ist nun ein geschlossener Verband? Auch das wird hier beantwortet:

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

Das wird ja oft durch Flaggen etc. signalisiert. Aber ich denke, z.B. eine ganze Reihe sehr ähnlich aussehender Fahrzeuge erfüllt auch schon die Erkennbarkeit.
Was folgender Punkt in diesem Paragraph zu suchen hat, erschliesst sich mir allerdings nicht. Ich dachte immer, das wäre nur son Soldatending:

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

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