Dieses ist auch so eine Regel aus der StVO, die wohl mit am wenigsten in korrekter Ausführung bekannt ist bzw. gelebt wird:

§17
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Hier brauche ich das gar nicht weiter erläutern, denn das tat ich schon 2011 sehr gründlich: Klick.
Aber auf einen Zusatzpunkt des Paragraphen kann ich noch kurz eingehen:

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Welches Fahrzeug ist heute denn noch serienmässig mit Suchscheinwerfern ausgestattet? Und wer nun meint, sich so ein Teil einfach mal ans Auto zu bauen, weil „das darf man ja“, der sollte vorher bitte StVZO §52 (2) beachten.

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